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Mehr Sicherheit durch weniger Waffen – Entwaffnungsstrategie endlich starten!

Dienstag, 12.05.2009

 

 

Neufassung

 

In der 18. Wahlperiode hat sich die Hamburgische Bürgerschaft auf Antrag von SPD- und GAL-Fraktion mehrfach mit Bausteinen einer Entwaffnungsstrategie für unsere Stadt beschäftigt. Die Beratung blieb durchaus nicht ohne sichtbare Ergebnisse:

• Nachdem der CDU-geführte Senat die Einrichtung von Waffenverbotszonen (siehe SPD-Anträge aus Drs. 18/2088 und 18/2291) lange abgelehnt hatte, wurde er schließlich doch auf Bundesebene aktiv. Die Große Koalition auf Bundesebene schuf daraufhin einen Rechtsrahmen für ein Waffentrageverbot an Kriminalitätsbrennpunkten, den der Hamburger Senat sehr spät – aber noch rechtzeitig zum Bürgerschaftswahlkampf – ausgeschöpft hat.

• Auch der Forderung der SPD-Fraktion nach einer stärkeren Reglementierung von Anscheinswaffen hat sich der CDU-geführte Senat angeschlossen. Auch insoweit ist das Waffenrecht verschärft worden.

• Trotz massiver, kaum erklärbarer Verzögerungen ist das neue Hamburger elektronische Waffenregister endlich vollständig und funktionsbereit – sechs Jahre nach Ankündigung des Projekts.

Die politisch Verantwortlichen sind gerade in diesem besonders sensiblen Bereich stets - und ausdrücklich nicht nur nach dem schrecklichen Amoklauf von Winnenden - verpflichtet, sämtliche Regelungen und auch deren Vollzug kritisch auf den Prüfstand zu stellen und mögliche weitere Handlungsbedarfe zu hinterfragen.

Dabei ist jedoch zu bemerken, dass eventuelle Verschärfungen des Waffenrechts und seiner Anwendungspraxis nur einen kleinen Teil der Aufarbeitung von Amokläufen an Schulen darstellen kann. Der Griff zur Waffe ist zudem nur das letzte Glied in der Kette einer oft jahrelangen Fehlentwicklung. Ein umfassender Präventionsansatz bedarf über eine Reform des Waffenrechts hinaus einer umfassenden Untersuchung der psychischen und sozialen Voraussetzungen, unter denen insbesondere Jugendliche zur Begehung von Gewalttaten bereit sind. Ein verbesserter Jugendschutz vor exzessiv gewalthaltigen Computerspielen ist vor diesem Hintergrund dringender denn je. Unbestritten bleibt jedoch, dass ohne die Verfügbarkeit von funktionsfähigen Schusswaffen solche Taten nicht begangen werden können.

Für Hamburg ist im Hinblick auf die Waffenpolitik festzustellen:

• Die von den Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten bereits seit langem eingeforderten Waffenverbotszonen können nur ein erster Schritt sein. Hamburg braucht eine Entwaffnungsstrategie für die ganze Stadt – nicht nur für einen Straßenzug auf dem Kiez und einen Platz in St. Georg. Von einer Entwarnung beim Einsatz von Messern und anderen gefährlichen Waffen und Werkzeugen kann keine Rede sein. Das zeigen schon die steigenden Zahlen bei den legalen Waffen in Hamburg (vgl. Drs. 19/2569). Zu den 65.123 registrierten erlaubnispflichtigen Waffen muss man jedoch noch eine riesige Dunkelziffer an illegalen Waffen hinzurechnen.

• Auch die Steigerung der Waffendelikte seit 2006 um fast 40 Prozent macht den Handlungsbedarf deutlich (vgl. Drs. 19/2569). Wurden 2006 noch 1.394 Straftaten gegen das Waffengesetz registriert, waren es 2008 schon 1.914 – ein Anstieg von über 37 Prozent. Dieser Anstieg ist – auch im Zusammenhang mit der steigenden Waffenzahl insgesamt - besorgniserregend und nicht allein mit einer verstärkten Kontrolldichte zu erklären.

• Die Vorlage der Kriminalstatistik 2008 hat zudem deutlich gemacht, dass die Zahl der Schusswaffenverwendungen im Rahmen der registrierten Kriminalität in Hamburg zugenommen hat: In 2008 wurde in 390 Fällen mit der Schusswaffe gedroht (ein Anstieg von 7,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr) und in 102 Fällen mit der Schusswaffe auch geschossen (ein Anstieg von 8,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Dezidierte Aussagen über die Verwendung von Messern und anderen Waffen lässt die Kriminalstatistik leider nicht zu, obwohl die Sozialdemokraten gerade hier mehrfach auf mehr Transparenz gedrungen haben (vgl. z.B. Drs. 18/2291, Ziff. 2).

• Von den waffenpolitischen Ankündigungen aus dem schwarz-grünen Koalitionsvertrag ist in der Realität noch nichts zu sehen. Zwar heißt es im Koalitionsvertrag, „die mit der Waffenverbotszone St. Pauli begonnene Entwaffnungsstrategie wird fortgesetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, derartige Zonen auszuweiten, werden intensiv geprüft und nach Möglichkeit zügig umgesetzt.“ Getan hat sicht nichts, der Senat prüft noch immer.

• Auch von der im Koalitionsvertrag angekündigten „behördenübergreifenden öffentlichen Aufklärungskampagne, die insbesondere an Schulen ansetzen soll“, ist bisher nichts zu sehen.

• Die Anfrage aus Drs. 19/2569 hat zwar durchaus anerkennenswerte Fortschritte beim Vollzug des Waffenrechts in Hamburg deutlich gemacht – aber auch in Teilbereichen Vollzugsdefizite aufgezeigt, die angegangen werden müssen.

Auch wenn sich die große Mehrzahl der legalen Waffenbesitzer (insbesondere Schützen und Jäger) verantwortungsvoll und gesetzeskonform verhält, darf nicht verkannt werden, dass jede zusätzliche Waffe – insbesondere im Falle missbräuchlicher Verwendung und unsachgemäßer Aufbewahrung – eine potentielle zusätzliche Gefahr darstellt. Gerade die massive Präsenz und Verbreitung von funktionsfähigen Schusswaffen in Privatwohnungen ist besorgniserregend. Deswegen muss es neben einem entschiedenen Kampf gegen den illegalen Waffenbesitz auch Zielsetzung sein, den legalen Waffenbesitz nicht ausufern zu lassen und maßvoll zu reduzieren, um Missbrauchsgefahren weiter einzudämmen. Politik und Behörden sind in der Pflicht, unter konsequenter Ausschöpfung des geltenden Rechts und punktueller Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen Gefahren und Risiken zu minimieren und zukünftige Opfer zu vermeiden und zu schützen. Auch wenn klar ist, dass es hier keine absolute Sicherheit geben kann, muss dennoch nachgesteuert werden. Die lange überfällige Fertigstellung des elektronischen Waffenregisters kann Ansporn für Hamburg sein, hier eine Vorreiterrolle einnehmen. Jede Waffe ist eine Gefahr.

 

 

 

 

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

„Der Senat wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Initiativen zu starten:

1. Der Senat startet im Bundesrat eine weitere „Hamburger Initiative zur Verschärfung des Waffenrechts“ mit folgenden Eck- bzw. Prüfpunkten:

a. Sowohl in Erfurt als auch in Winnenden war die unsachgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen ursächlich dafür, dass die Täter an die Tatwaffen gelangen konnten. Nach der geltenden Regelung in § 36 Abs. 3 Waffengesetz ist der zuständigen Behörde die sichere Aufbewahrung auf Verlangen nachzuweisen. Diese Regelung muss dringend verbindlicher gestaltet werden: Eine Möglichkeit wäre, dass die sichere Aufbewahrung vom Waffenbesitzer gegenüber der Waffenbehörde oder einer entsprechend beliehenen Institution (z.B. TÜV) zwingend und durch qualifizierte Bestätigung in regelmäßigen Abständen (z.B. drei Jahre) und bei sich verändernden Umständen nachgewiesen werden muss. Der qualifizierte Nachweis wäre gebührenpflichtig; der Waffenbesitzer hätte kostendeckende Gebühren zu entrichten. Alternativ könnte die bisher nicht gegebene Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen der Waffenaufbewahrung im Waffengesetz vorgesehen werden. Verweigert der Erlaubnisinhaber den Zutritt, würde das zur Unzuverlässigkeit führen und einen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen.

 

b. Zudem müssen die Aufbewahrungsstandards weiter angehoben werden. Die obligatorische Einführung biometrischer Sicherungssysteme für großkalibrige Waffen und Waffenschränke ist technisch machbar und würde Missbräuche erheblich erschweren.

 

c. Nach dem geltenden Waffenrecht ist die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 10.000 Euro ausgestaltet. Gemessen an dem Gefahrenpotential ist dieser Bußgeldrahmen auf 50.000 Euro zu erhöhen.

 

d. Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ist zum Nachweis der persönlichen Eignung auf eigene Kosten auch bei über 25jährigen Antragstellern ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung zum Besitz von Waffen vorzulegen (§ 6 Waffengesetz).

 

e. Nach geltendem Recht hat die Waffenbehörde keine wirksame Handhabe, um die Anzahl von Waffen bei einem Sportschützen zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob z.B. durch Festlegung angemessener

Obergrenzen für den Waffenbesitz oder Veränderungen bei der Erwerbsstreckung nach § 14 Abs. 2 WaffG verhindert werden kann, dass die entsprechenden Waffenbestände immer größer werden. Die Prüfung sollte sich auch auf entsprechende Regelungen für Jäger beziehen.

 

f. Mit der gegenwärtig geltenden Fassung des Waffengesetzes ist der Waffenerwerb von den in § 14 Abs. 4 Waffengesetz genannten Schusswaffen für Sportschützen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip freigegeben. Das Waffengesetz muss an dieser Stelle so geändert werden, dass der Erwerb dieser Schusswaffen für organisierte Sportschützen nur dann möglich ist, wenn sie diese Waffen zur Ausübung ihres organisierten Schießsports unmittelbar benötigen. Eine solche klarstellende Bedürfnisregelung ist nötig, um das bloße Anhäufen von Schusswaffen zu verhindern.

 

g. Im Schießsport werden zunehmend großkalibrige Waffen verwendet. Diese Entwicklung wird dadurch begünstigt, dass von den Schießsportverbänden laufend neue Disziplinen entwickelt werden, die mit schweren, d.h. großkalibrigen / durchschlagsstarken Waffen geschossen werden. Ist eine Schießsportdisziplin anerkannt, bleibt den Waffenbehörden nichts anderes übrig, als den Waffenerwerb für Sportschützen anzuerkennen. Die Eingriffsmöglichkeit des Bundesinnenministeriums aus § 15a Abs. 4 WaffG hat nicht zu einer Begrenzung der Schießsportordnungen bzw. der genannten Schusswaffen geführt. Das ist ein gefährlicher Trend: Die Möglichkeiten für ein Verbot großkalibriger Waffen im Schießsport müssen daher geprüft werden. Der Einsatz solcher Waffen muss auf diejenigen Gruppen begrenzt werden kann, für die sie entwickelt wurden (z.B. Polizei und Militär).

 

h. Die Regelungen für das ausnahmsweise Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (insbesondere § 27 Absatz 3 Waffengesetz) sind zu überprüfen. Gerade der Waffenzugang von Jugendlichen ist einzuschränken.

 

i. Kauf und Verkauf von Gas- und Schreckschusswaffen sollen weiter erschwert werden: Nicht erst das Mit-sich-Führen, sondern bereits der Erwerb einer Gas- und Schreckschusswaffe soll an die Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis und die persönliche Eignung des Käufers gebunden werden (§§ 5, 6 Waffengesetz); zudem ist der Verkauf so genannter Scheinwaffen (Gas- und Schreckschusswaffen) auf solche Geschäfte zu beschränken, die auch die Erlaubnis besitzen, mit genehmigungspflichtigen Waffen zu handeln. Eine zwingende Registrierung solcher Waffen beim Verkauf ist vorzusehen. Die bürgerschaftlichen Beratungen in der 18. Wahlperiode haben dargelegt, wie groß die Verletzungsgefahren beim Einsatz dieser Waffen sind.

 

j. Weitergehende Restriktionen für Hieb- und Stoßwaffen bleiben unumgänglich. Im Lichte der Erfahrungen mit den Waffenverbotszonen und der weiteren Rechtspraxis muss geprüft werden, inwieweit – über die bisherigen Rechtsänderungen hinaus - ein weitergehendes Verbot sämtlicher Arten von Hieb- und Stoßwaffen sowie Spring- und Fallmessern, die einzig dem Zweck dienen, andere zu verletzen, möglich ist (durch Einfügung in die Aufzählung der verbotenen Waffen in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz). Um dieses Verbot praktikabel zu halten, sind Taschenmesser und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs davon selbstverständlich nicht erfasst.

 

k. Die Waffenrechtsverschärfungen sollten mit einer erneuten Amnestieregelung flankiert werden, die es – mit einer längeren Frist als der Vorläufer 2003 – ermöglicht, Waffen aller Art straffrei zurückzugeben. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich nach dem Waffengesetz um eine so genannte verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe handelt. In dieser Regelung muss enthalten sein, dass die Rückgabe gegenüber einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle erfolgen kann. In jedem Fall ist die Rückgabe anonym und ohne jede Auflage zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte der Senat die - bereits im Rahmen von Drs. 18/2088 diskutierte – Möglichkeit prüfen, ob über so genannte "Waffenboxen", die an ausgewählten geeigneten öffentlichen Orten aufgestellt werden, anonym Waffen abgegeben werden können.

 

2. Gegenüber den mit Waffen handelnden Geschäften soll mit Gesprächen, Selbstverpflichtungen und Zertifizierungen darauf hingewirkt werden, dass Waffen aus Schaufenstern – in einem ersten Schritt zumindest in den Waffenverbotszonen - verdrängt werden. Gerade in Waffenverbotszonen ist die Werbung für Waffen inakzeptabel.

 

3. Im Zuge der waffenrechtlich verbindlichen Regelüberprüfung der Erlaubnisinhaber mindestens alle drei Jahre sollen die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der Betroffenen nicht nur automatisiert, sondern auch durch persönliches, direktes Nachfassen bei den Erlaubnisinhabern geprüft werden. Viele im Persönlichen liegende, aber durchaus gefährliche Eignungs- und Zuverlässigkeitszweifel lassen sich nicht einfach nach Aktenlage entscheiden.

 

4. Angesichts der fundamentalen Risiken, die sich aus einer unsicheren Aufbewahrung von Waffen ergeben, soll nicht nur im gewerblichen Bereich, sondern auch bei privaten Waffenbesitzern durch vermehrte Besichtigungen bei den Erlaubnisinhabern vor Ort überprüft werden, ob den waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten entsprochen wird. Gerade bei den privaten Erlaubnisinhabern darf nicht einfach auf deren Selbstauskünfte vertraut werden, da sonst die Gefahr besteht, dass gefährliche schwarze Schafe unentdeckt bleiben.

 

5. Das Hamburger elektronische Waffenregister soll so weiterentwickelt werden, dass auch ein effizientes und für Parlament und Öffentlichkeit transparentes Controlling der Hamburger Vollzugspraxis beim Waffenrecht möglich wird. Bisher gibt es etwa über Zahl und Ergebnisse der Prüfungen der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern und der sicheren Aufbewahrung von Waffen keinerlei Daten. Damit wird die Beurteilung der Effizienz der Vorschriften unnötig erschwert.

 

6. Das Waffenrecht ist in Hamburg – gerade hinsichtlich seiner stärkeren Restriktionen – auch im Übrigen nachhaltig und konsequent umzusetzen, insbesondere das vollständige Verbot von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen oder Märkten (§ 42 Waffengesetz) nachdrücklich zu überwachen und Verstöße gegen das Waffengesetz, seien es Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, konsequent zu ahnden.

 

7. Konsequent durchzusetzen ist auch das Verbot jeglicher Waffen an Schulen (§ 31 Abs. 3 Schulgesetz), indem insbesondere die Lehrerinnen und Lehrer unterstützt und ausreichend auf ihre Kompetenz aus § 49 Abs. 1 Schulgesetz hingewiesen werden, in geeigneten Fällen bei Anhaltspunkten in mitgeführten Sachen oder der Kleidung nach Waffen zu schauen und diese sicherzustellen.

 

8. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit gefährdete Discotheken und Szenelokalitäten stärker verpflichtet werden können, konkrete und verbindliche Sicherheitskonzepte (ggf. in Kooperation mit der Polizei) zu erarbeiten, in denen die Betreiber gegenüber den Behörden darlegen müssen, welche Maßnahmen sie gegen Gewaltdelikte und Waffen, gegen Drogen und übermäßigen Alkoholkonsum treffen.

 

 

 

9. Bis spätestens Juni 2009 ist eine behördenübergreifende, die vorgenannten Maßnahmen öffentlichkeitswirksam begleitende Kampagne „Hamburg rüstet ab!“ zu starten, die insbesondere an Schulen und in Jugendeinrichtungen Wirkung entfalten soll.

 

10. Der Bürgerschaft ist bis zum 31. August 2009 über die Umsetzung der Maßnahmen zu berichten.