Zum Hauptinhalt springen

Schutz vor gefährlichen Tieren verbessern - Entwurf eines Gefahrtiergesetzes

Mittwoch, 02.09.2009

Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern verzichtet Hamburg auf besondere Restriktionen für die Haltung von Giftschlangen und anderen exotischen, teilweise gefährlichen Tieren. Parallel gehen Experten davon aus, dass die Haltung von gefähr¬lichen Exoten eine immer stärkere Modeerscheinung wird. Immer wieder wird von Polizei- und Feuerwehreinsätzen berichtet, bei dem akute Gefahren durch diese Tiere ausgehen.

Dieser regelungslose Zustand ist weder vom Sicherheits- noch vom Tierschutzgedanken her akzeptabel. Hinzu kommt, dass Hamburg – im Konsens aller Bürgerschaftsfraktionen – einen sehr strengen Rechtsrahmen für Hunde geschaffen hat - bei gefährlichen Exoten aber weiter das Fehlen gesetzlicher Grundlagen akzeptiert. Das ist ein Wertungswiderspruch, der nicht nachvollziehbar ist.

Bereits in der 18. Wahlperiode wurde auf Ebene der Fraktionen von CDU und GAL der Handlungsbedarf durchaus anerkannt. Der heutige Umweltstaatsrat Maaß wurde damals in Medienberichten mit dem Satz zitiert: „Es ist nicht nachvollziehbar, warum man für Waffen einen Waffenschein braucht und Giftschlangen einfach so halten kann.“ (http://www.abendblatt.de/hamburg/article725873/Gesetz-gegen-Giftschlangen.html).

Doch der Senat verkennt weiter das Problem. Er verfügt über keinerlei Zahlen über Vorfälle und hält den aktuell weitgehend regelungslosen Zustand für ausreichend (vgl. Drs. 19/3801). Die Abwehr von Gefahren für Mitbewohner und Nachbarn geht allerdings eindeutig vor den extravaganten Wünschen mancher Tierhalter. Um im Verhältnis zu den strengen Regelungen des Hundegesetzes auf der gleichen rechtssystematischen Ebene zu bleiben, sind die Regelungen über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten nicht im Verordnungswege, sondern als Gesetz zu beschließen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

1. Die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen:

 

„Hamburgisches Gesetz über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(Gefahrtiergesetz)

Vom….

 

§ 1

Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführten Arten ist verboten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wildlebenden Arten zu bestimmen, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

(3) Vom Verbot des Absatzes 1 darf auf Antrag bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn

1. gegen die Zuverlässigkeit des Tierhalters keine Bedenken bestehen,

2. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt ist,

3. geeignete Gegenmittel (Seren) und Behandlungsempfehlungen vom Tierhalter bereitgehalten werden, soweit es sich um die Haltung von Tieren giftiger Arten handelt, und

4. auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 3 ist mit Auflagen zu verbinden oder mit Bedingungen zu versehen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Ausnahme ist zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Ausnahme nach Absatz 3 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, naturschutzrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften erteilt, die das Halten von Tieren regeln.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier der in der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung hält oder

2. gegen Auflagen nach § 1 Absatz 4 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Senat berichtet zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Bürgerschaft über Anwendung und Auswirkungen des Gesetzes.“

 

 

2. Der Senat wird aufgefordert, zeitgerecht zum Inkrafttreten des Gesetzes die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zu erlassen und hierzu in Abstimmung mit zuständigen und geeigneten Expertenkreisen einzutreten.