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Entschädigungsleistungsgesetz

Donnerstag, 13.06.2024

Nach § 5c Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG) hat die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft vor Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung eine aus unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission berufen, die Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen und Zuschüsse nach dem EntschädLG erstattet und Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen ausgesprochen hat.

 

Nach diesem Bericht hält die Kommission die Leistungen für Mitglieder der Bezirksversammlung, zubenannte Bürger:innen und Fraktionen der Bezirksversammlungen im Grundsatz für angemessen. Im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung, die Freihaltung von Fahrtkosten, die IT-Pauschale für zubenannte Bürger:innen sowie die Altersgrenze der zu betreuenden Kinder hält sie indes eine Überarbeitung des EntschädLG für erforderlich. Daneben empfiehlt die Kommission eine Änderung hinsichtlich des monatlichen Grundzuschusses für die Fraktionen. Zudem werden redaktionelle Änderungen angeregt. Die Bezirksversammlungen Mitte, Altona, Eimsbüttel, Nord, Wandsbek und Bergedorf haben zu dem Bericht Stellung genommen.

 

Unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der Kommission haben sich die antragstellenden Fraktionen darauf verständigt, sich die ausführlich dargelegten und gut begründeten Kommissionsempfehlungen im Wesentlichen zu eigen zu machen. Gleichzeitig wird dem übereinstimmenden Wunsch der Bezirksversammlungen entsprochen, entgegen der Empfehlung der Kommission keine Entkoppelung der Aufwandsentschädigung von der allgemeinen Kostenpauschale der Hamburgischen Bürgerschaft vorzunehmen.

 

Hinsichtlich der Empfehlung zu den Rechnungslegungen der Fraktionen wird der Hinweis begrüßt, dass Rechtsänderungen bei den Regelungen der Bürgerschaft nach evaluierender Betrachtung gegebenenfalls in einer Folgeänderung übertragen werden könnten.

 

Haushalterische Auswirkungen sind in 2024 in Höhe von bis zu 2,2 Millionen Euro sowie bis zu rund 5 Millionen Euro ab dem Jahr 2025 zu erwarten. Eine abschließende Konkretisierung wird nach den Konstituierungen der Bezirksversammlungen, ihrer Gremien und Fraktionen möglich sein.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

I.

 

Zwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

Vom ........

 

§ 1

Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023, S. 26), wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

1.1. In Satz 1 wird die Zahl „569,33“ durch die Zahl „1.054,31“ ersetzt.

 

1.2. In Satz 5 wird die Textstelle „11. März 2019 (HmbGVBl. S. 73),“ durch die Textstelle (Einzutragen ist der Tag des Inkrafttretens) ersetzt.

 

2. § 3 a wird wie folgt neu gefasst:

 

„Mitglieder einer Bezirksversammlung, in Ausschüssen der Bezirksversammlung zubenannte Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse erhalten auf Antrag zur Freihaltung von Fahrtkosten für die Dauer ihrer Tätigkeit in dem Gremium eine pauschale monatliche Abgeltung in Höhe des Preises eines Fahrberechtigungsausweises gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des HmbAbgG. Dies gilt nicht für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die diese Aufgabe im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, oder sofern bereits aus anderem Rechtsgrund ein Anspruch auf eine Abgeltung nach Satz 1 besteht.“

 

 

 

3. § 3 b Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

 

„Auf Antrag erhalten Mitglieder einer Bezirksversammlung, zubenannte Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Freie und Hansestadt Hamburg wahrnehmen, für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 35 Euro für das erste, 30 Euro für das zweite und 25 Euro für das dritte Kind je Sitzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2. 2Die Entschädigung wird nur einmal pro Kind und Sitzung gewährt.

 

 

4. § 3 c Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Auf Antrag erhält jedes zubenannte Mitglied eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse der Bezirksversammlung nach § 17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sowie die Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 zweite Alternative und Nr. 2 AG SGB VIII ab der 22. Wahlperiode der Bezirksversammlung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 800 Euro. 2Gehört das zubenannte Mitglied innerhalb von einem Jahr nach ihrer beziehungsweise seiner Benennung keinem Ausschuss mehr an, ist der Betrag zu erstatten. Der zurück zu erstattende Betrag mindert sich pro angebrochenen Monat der Mitgliedschaft in mindestens einem Ausschuss um jeweils 1/12. Ein Ausschusswechsel löst keine Erstattungspflicht aus. Die Pauschale wird nur einmal pro Amtsperiode gewährt.“

 

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

 

3.1 In Absatz 2 wird die Zahl „2.825,38“ durch die Zahl „3.829,45“ und die Zahl „553,71“ durch die Zahl „673,90“ ersetzt.

 

 

3.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „10. April 2018 (HmbGVBl. S. 92),“ durch die Textstelle „7. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 37),“ ersetzt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

 

 

 

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Begründung:

 

Zu § 1 Nummer 1 (§ 2 EntschLG)

 

Die Anpassung erfolgt aufgrund gesetzlicher Rechtsfolge. Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung erhöht sich gemäß § 2 Absatz 5 EntschLG jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Kostenpauschale für Abgeordnete der Bürgerschaft gemäß § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes angepasst wird.

Zwar hatte die Kommission nach § 5c EntschLG vorgeschlagen, die Koppelung zugunsten einer einmaligen Erhöhung und einer Angleichung an die Steigerungen der Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 8 Fraktionsgesetz aufzugeben. Dem wird nicht gefolgt. Die bisherige Regelung stellt sicher, dass ein insgesamt festgestellter geänderter – nicht einkommensersetzender – Aufwand bei der politischen Arbeit für die Bezirksversammlungen in gleichem Maße wie für die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft Berücksichtigung findet. Diese Bewertung entspricht der übereinstimmenden Stellungnahme der Bezirksversammlungen.

 

Zu § 1 Nummer 2 (§ 3a EntschLG)

 

Der Vorschlag, auch zubenannte Bürger:innen von Fahrtkosten in Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements möglichst freizuhalten, war bereits anlässlich vergangener Beratungen vonseiten der Bezirke geäußert, aber nicht aufgegriffen worden. Nunmehr ist der Bedarf seitens der Kommission nach § 5c EntschLG anerkannt worden. Konsequenterweise soll dieser Zugang auch auf die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse erstreckt werden.

 

Zu § 1 Nummer 3 (§ 3b EntschLG)

 

Die derzeitige Pauschale soll im Gleichlauf mit den Regelungen des HmbAbgG angepasst werden. Demnach werden die Entschädigungen für Kinderbetreuungsaufwand künftig in Höhe von 35,00 Euro je Sitzung für das erste der im Haushalt des Mitglieds lebenden unter 14jährigen Kinder des Mitgliedes, für das zweite 30 Euro sowie für das dritte Kind 25 Euro berücksichtigt. Aus Gründen der Einheitlichkeit empfiehlt sich eine Anhebung der Altersgrenze auch im EntschädLG auf die Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs. Konsequenterweise soll dieser Zugang auch auf die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse erstreckt werden.

 

 

Zu § 1 Nummer 4 (§ 3c EntschLG)

 

Der Zuschuss zur IT-Nutzung für zubenannte Bürger:innen soll den Empfehlungen der Kommission nach § 5c EntschLG folgend einerseits verstetigt und leicht erhöht werden, gleichzeitig werden die Rückerstattungsregelungen konkretisiert. Konsequenterweise soll dieser Zugang auch auf die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse erstreckt werden.

 

 

Zu § 1 Nummer 5 (§ 5)

 

Mit der Erhöhung des monatlichen Grundbetrags für Fraktionen wird beabsichtigt, den Fraktionen einen finanziellen Spielraum hinsichtlich des von der Kommission nach § 5c EntschLG erkannten Bedarfs an fachlicher Unterstützung zu eröffnen.

 

 

 

Zu § 2 (Inkrafttreten)

 

Die Änderungen gelten mit Wirkung vom 1. August 2024 und mithin zum auf die voraussichtliche Konstituierung der Bezirksversammlungen folgenden Monat.

 

 

II. Der Senat wird ersucht,

 

 

1. im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung der Auswirkungen der Änderungen des Entschädigungsleistungsgesetzes, falls erforderlich, bis zu 2,2 Millionen Euro auf die sachlich richtigen Produktgruppen und Kontenbereiche der bezirklichen Einzelpläne 1.2 bis 1.8 aus dem Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.01 „Zentrale Ansätze I“ zu übertragen sowie

 

2. die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Einzelpläne der Bezirksämter für die Folgejahre zu berücksichtigen.

 

sowie
  • Lisa Kern
  • Jennifer Jasberg
  • Dominik Lorenzen
  • Lena Zagst
  • Michael Gwosdz
  • Mareike Engels
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Si-na Imhof
  • Sina Aylin Koriath
  • Sonja Lattwesen
  • Zohra Mojadeddi
  • Lisa Maria Otte
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Dr. Gudrun Schittek
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion und Dennis Gladiator
  • Dennis Thering
  • Richard Seelmaecker
  • Dr. Anke Frieling
  • André Trepoll (CDU) und Fraktion